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Pflicht Gilt ab 01.01.2027 · Lesezeit ca. 4 Min · Stand: August 2026

E-Rechnung: Übergangsregeln 2027 und 2028

Inländische Unternehmer müssen E-Rechnungen grundsätzlich seit Anfang 2025 empfangen können. Für die Ausstellung gelten gestufte Übergangsregeln. 2027 ist insbesondere der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich; ab 2028 greifen die allgemeinen Vorgaben. Gesetzliche Ausnahmen bleiben jeweils zu prüfen.

Altes Kontobuch mit handschriftlichen Einträgen

Was genau ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist keine PDF-Datei per E-Mail. Gemeint ist ein strukturierter Datensatz in einem festen Format (in Deutschland vor allem XRechnung und ZUGFeRD), den Software direkt einlesen und weiterverarbeiten kann — ohne dass jemand Zahlen abtippt. Genau das ist der Zweck: Rechnungen sollen maschinell laufen, nicht mehr von Hand.

Wer ist ab wann betroffen?

Der Gesetzgeber staffelt die Übergangsregeln. Der aktuelle Überblick:

  • Seit 01.01.2025: Inländische Unternehmer müssen E-Rechnungen grundsätzlich empfangen können.
  • 2027: Die Übergangsmöglichkeit für sonstige Rechnungen bleibt nur bei einem Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers von höchstens 800.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr bestehen.
  • Ab 01.01.2028: Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Ausstellungsvorgaben; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.

Vereinfachter Zeitstrahl; maßgeblich sind die gesetzlichen Ausnahmen und Übergangsvorschriften.

Warum das jetzt schon wichtig ist

2027 klingt weit weg — ist es nicht. Wer versenden muss, muss vorher seine Belege, Stammdaten und Abläufe in Ordnung bringen: einheitliche Rechnungsnummern, saubere Kundendaten, ein Format, das die Gegenseite auch lesen kann. Betriebe, die heute noch Belege als Bild oder Scan im Umlauf haben, brauchen einen Weg, aus diesem Wildwuchs strukturierte Daten zu machen.

Der häufigste Irrtum

„Wir schicken doch schon PDFs per Mail." — Ein PDF ist für den Menschen gemacht, nicht für die Maschine. Ohne strukturierten Datenkern (wie bei ZUGFeRD) gilt es nicht als E-Rechnung im Sinne des Gesetzes.

„Die Umstellung ist kein IT-Projekt für 2027 — sie ist eine Aufräumaufgabe für heute."

Was Sie jetzt tun können

  • Prüfen, ob der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres die 800.000-€-Grenze überschreitet und ob eine Ausnahme greift.
  • Klären, in welchem Format Ihre Kunden E-Rechnungen erwarten.
  • Alte Belege und Scans in ein einheitliches, auswertbares Format bringen.
  • Einen Weg schaffen, aus Bild- und PDF-Belegen strukturierte Daten zu gewinnen.

Und genau hier hilft TitanCore24

TitanCore24 kann Belege auslesen, strukturierte Daten erzeugen und eine PDF/A-Ausgabe als technischen Baustein bereitstellen. Eine PDF/A-Datei ersetzt nicht den strukturierten Originaldatensatz, und die Leistung ist keine Garantie für steuerliche oder rechtliche Konformität.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand der Angaben: 31.08.2026; BMF-FAQ zur E-Rechnung.

Kernverarbeitung in der Region Frankfurt. Optionale KI-Dienste können nach ausgewiesener Freigabe innerhalb der EU verarbeitet werden. Bei als Fehlschlag abgerechneten Aufträgen wird gemäß den geltenden Bedingungen gutgeschrieben. Keine laufende Grundgebühr; Abrechnung je freigegebenem Auftrag gemäß AGB.